Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Landjugend Baindlkirch e. V.
2. Sitz des Vereins ist Baindlkirch, Gemeinde Ried
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Jugendarbeit in der Gemeinde Ried, Ortsteil Baindlkirch. Gefördert werden sollen durch die Vereinsarbeit auch die Pflege und Verbundenheit mit der Heimat als Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit geschichtlicher und kultureller Tradition. Der Verein veranstaltet dazu Freizeiten, Fahrten, Vorträge und Diskussionen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1995.
§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person des privaten Rechts werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich gestellt werden.
3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Bestätigung.
4. Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds
– durch Austrittserklärung, gerichtet an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter
– durch Ausschluss.
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene ordentliche Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem ordentlichen Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Fördernde Mitgliedschaft
1. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes werden.
2. Mitglieder des Vereins werden nach Vollendung des 30. Lebensjahres als fördernde Mitglieder geführt, ohne dass dazu ein eigener Aufnahmeantrag gestellt werden muss.
3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Bestätigung erworben.
4. Fördernde Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, sie haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht in die Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, Kassiers und Schriftführers gewählt werden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
– die Kassenprüfer
§ 8 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt.
2. Die erweiterte Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier , dem Schriftführer, den Beisitzern und den Jugendvertretern. Über die Zahl der Beisitzer und Jugendvertreter bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung über die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
4. In die Vorstandschaft können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Jugendvertreter werden von den Jugendlichen innerhalb des Vereins bestimmt.
5. Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist eine Niederschrift anzufertigen.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins aus. Er bereitet Mitgliederversammlungen vor und führt die darin gefassten Beschlüsse aus.
7. Der Vorstand legt zum Jahresbeginn einen Vorschlag für Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins im Jahreslauf der Mitgliederversammlung vor.
8. Dem Vorstand seht es frei, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
9. Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich oder mündlich unter Angaben der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Sitzung einberufen.
10. Ein Vorstandsmitglied kann bei dringenden persönlichen Gründen seine Tätigkeit vor Ablauf der Amtsperiode beenden. Die Rücktrittserklärung wird wirksam, wenn sie den übrigen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitgeteilt wird. Dringende persönliche Gründe sind insbesondere berufliche Zwänge, gesundheitliche Erschwernisse, Zerwürfnis mit den übrigen Vorstandsmitgliedern oder Vertrauensentzug durch das Bestellungsorgan
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche durch persönliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Versammlung mitzuteilen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll zu Beginn eines Jahres stattfinden.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
– Wahl des Vorstands
Wahl des Kassenprüfers
– Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
– Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
– Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen die Ausschlussentscheidung durch den Vorstand
– Beschlüsse über Ausgaben des Vereins, deren Volumen die Hälfte des jährlichen Beitragsaufkommens überschreitet
– Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik
4. Der Mitgliederversammlung steht es frei, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn des Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks sowie der Gründe fordert.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet, im Falle dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 10 Die Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer prüfen im Vorfeld einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) die Kassenführung während des abgelaufenen Geschäftsjahres und erstatten hierüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Bericht.
2. Die Kassenprüfer können. nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 01. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfähigkeit von Organen
1. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig unabhängig davon, wie viele Mitglieder einer satzungsgemäßen Einladung gefolgt sind.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einer satzungsgemäßen Einladung gefolgt sind.
3. Beschlüsse der Kassenprüfung können nur bei Anwesenheit aller Kassenprüfer erfolgen.
§ 13 Abstimmungen
1. Beschlüsse können nur mit der Mehrheit der in der Versammlung oder Sitzung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung eines Antrags.
2. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.
§ 14 Wahlen
1. In ein Amt gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erhält.
2. Stehen für ein Amt mehr als zwei Bewerber zur Wahl und erreicht keiner von ihnen im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen, kommt es zu einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Alle Vorstandsmitglieder müssen in einzelnen Wahlgängen schriflich-geheim gewählt werden. Eine Blockwahl des Vorstandes ist unzulässig.
5. Die Abwicklung von Wahlen wird von der Mitgliederversammlung einem Wahlausschuss übertragen. Dieser wird per Akklamation bestimmt. Die Mitglieder des Wahlausschusses bestimmen unter sich ihren Vorsitzenden.
§ 15 Niederschriften
1. Von Sitzungen der Vereinsorgane haben der Schriftführer bzw. bei dessen Verhinderung, eine von der Vorstandschaft zu bestimmende Person eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muss die Form eines Ergebnisprotokolls haben.
2. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
– Ort und Datum der Versammlung sowie Zeitpunkt des Beginns
– die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
– die Feststellung, dass die Versammlung satzungemäß einberufen wurde
– die Tagesordnung
– die zur Abstimmung gestellten Anträge
– die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie bei Wahlen die Erklärung der Gewählten, dass sie die Wahl annehmen
– Zeitpunkt der Schließung der Versammlung
– Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollführers sowie die Wahlen des Vorsitzenden des Wahlausschusses.
3. Es muss ein Verlaufsprotokoll angefertigt werden, wenn dies das versammelte Organ beschließt.
4. Die Niederschrift muss in der folgenden Sitzung des Organs verlesen und beschlossen werden.
5. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
§ 16 Vereinsauflösung und Anfall des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung muss mindestens mit einer Dreiviertel-Mehrheit erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ried, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.